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BVerwG, 14.12.1983 - 9 B 562.82 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Aufklärungsmangels - Anspruch auf Beiziehung eines kostenlosen Dolmetschers zur Vorbereitung eines Verhandlungstermins
Verfahrensgang
- VG Mainz, 24.07.1981 - 2 K 69/81
- BVerwG, 14.12.1983 - 9 B 562.82
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78
Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1983 - 9 B 562.82
Die Verfahrensrüge dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dazu, die im vorinstanzlichen Verfahren vernachlässigten prozessualen Möglichkeiten zu ersetzen (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8). - BVerwG, 10.11.1981 - 9 C 474.80
Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls in der Bundesrepublik …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1983 - 9 B 562.82
Bei diesen Vorschriften handelt es sich um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 10. November 1981 - BVerwG 9 C 474.80 - BayVBl. 1982, 349), das verkürzt wird, wenn in einem Asylrechtsstreit ein Asylsuchender, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, kein Dolmetscher hinzugezogen wird. - BVerwG, 23.12.1969 - III B 68.69
Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde im …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1983 - 9 B 562.82
Denn die gesetzliche Beschwerdefrist, die auch die Begründungsfrist umschließt, kann nicht durch richterliche Verfügung - also auch nicht mit Rücksicht auf die begehrte Akteneinsicht - verlängert werden (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 67). - BVerwG, 26.05.1975 - III B 117.74
Notwendigkeit der fristgemäßen Anfechtung der Nichtzulassung der Revision - …
Auszug aus BVerwG, 14.12.1983 - 9 B 562.82
Deshalb ist auch Wiedereinsetzung nicht möglich, wenn die Versäumung der Beschwerdefrist damit begründet wird, die Beschwerde habe vor Akteneinsicht nicht (weiter) begründet werden können (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).